Anerkennungsleistung deutscher Zwangsarbeiter

Nach zwischenzeitlich erfolgter Prüfung, kann der Einsatz von deutschen Volkszugehörigen in rumänsichen Arbeitseinheiten vom 1. September 1939 – 1. April 1956 als Zwangsarbeit im Sine der ADZ-Anerkennungsrichtlinien eingestuft werden. Dafür kann eine einmalige Leistung in Höhe von € 2500 € beantragt werden.
Um die Leistung zu erhalten muss ein Antrag gestellt werden und die dafür benötigten Unterlagen müssen mit eingereicht werden. Auf dem Antragsformular steht welche Unterlagen benötigt werden.

Das Formular für den Antrag finden Sie hier:

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/BuergerVerbaende/Zwangsarbeiter/Antragsformular_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Ist der Betroffene nach dem 27. November 2015 verstorben so können entweder hinterbliebene Kinder des Betroffenen oder Ehegatten den Antrag stellen.

Ende der Antragsfrist

Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember 2017 (Ausschlussfrist) an das Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hamm, Alter Uentroper Weg 2, 59071 Hamm, geschickt werden. Die Antragsfrist läuft am 31.12.2017 aus. Anträge die später beim Bundesverwaltungsamt eingehen, können nicht mehr positiv beschieden werden. Bei der Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Der zur Antragstellung berechtigte Personenkreis muss daher bis zum 31.12.2017 seine Anträge and das Bundesverwaltungsamt nach Hamm schicken. Später eingehende Anträge haben ohne Ausnahme keine Aussicht auf Erfolg.

Information zu der Berechtigung

Mehr Information zu den Richtlinen über die Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter (ADZ-Anerkennungsrichtlinie) finden Sie hier:

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/BuergerVerbaende/Zwangsarbeiter/BMI-ADZ-AnerkennungsRiLi.pdf;jsessionid=D3E5F9C7026B1C2676882F7970F3D1D2.1_cid394?__blob=publicationFile&v=3

Die Anträge haben Aussicht auf Erfolg, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen der ADZ-Anerkennungsrichtlinie im Einzelfall erfüllt sind und keine Ausschlussgründe entgegen stehen.

Service-Telefonhotline

Das Bundesverwaltungsamt hat eine Service-Telefonhotline unter der Nummer 022899358 – 9800 zur Verfügung gestellt. E-Mails können an folgende Adresse gerichtet werden: adz@bva-bund.de

Hinweise zum Ausfüllen der Formulare von Dr. Bernd Fabritius MdB

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die gestellten Anträge nicht unterschrieben sind und dass die mitgeteilte Kontonummer im Hinblick auf IBAN und BIC nicht gültig ist. Den Anträgen werden häufig die notwendige Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes bzw. die Lebensbescheinigung nicht beigefügt. Dies führt in jedem Fall zu Rückfragen bei den Antragstellern und damti zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge und Auszahlungen der leistung. Es ist daher wichtig, auch im Hinblick auf den Fristablauf zum Ende des Jahres, dass Anträge formal korrekt gestellt weden, weil sie ohne Unterschrift nicht gültig sind.

Für die inhaltliche Prüfung und Glaubhaftmachung der Zwangsarbeit, kann es sich als vorteilhaft erweisen, dem Bundesverwaltungsamt eine Rentenverlaufsübersicht zu übersenden, weil daraus erkennbar ist, ob die angegeben Zeit der Zwangsarbeit als Ersatzzeit anerkannt wurde.

Besonders bei Fehlen von formalen Nachweisen über die Zwangsarbeit in From von Entlassungsbescheinigungen, Rehabilitationsbescheinigungen u. a. sollten die Antragsteller, um Nachfragen vorzubeugen, von sich aus die Zeit der Zwangsarbeit konkretisieren. Die Antragsteller sollten konkret angeben, wie wo und wann sie in Zwangsarbeit geraten sind, welche konkreten Tätigkeiten als Zwansarbeit geleistet wurden, wie lange die Zwangsarbeit ausgeübt wurde, unter welchen Wohn- und Lebensumständen sie erfolgte und ob die Arbeit vorgegeben war oder die Möglichkeit bestand die Arbeit zu wechseln. Wichtig ist auch, dass die Antragsteller darlegen, ob und wie sie zu der Arbeit gezwungen oder gedrängt wurden.

Diese Erläuterunge zur Zwangsarbeit erleichtern dem Bundesverwaltungsamt die Entscheidung und verhindern vielfach Nachfragen.