Richtlinie über die einmalige Anerkennungsleistung für ehemalige Zwangsarbeiter

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 6. Juli die Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter (ADZ-Anerkennungsrichtlinie) verabschiedet. Sie wurde am 7. Juli vom Bundesministerium des Innern bekanntgemacht und am 14. Juli im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Zu dem berechtigten Personenkreis gehören deutsche Staatsangehöhrige oder deutsche Volkszugehörige die zwischen dem 1.09.1939 und vor dem 1.04.1956,  durch eine ausländische Macht zur Zwangsarbeit verpflichtet wurden. Antragsberechtigt ist wer als Zivilperson zur Zwangsarbeit verpflichtet wurde.

Hinterbliebene (dh ein Kind oder der Ehegatte) können die Anerkennungsleistung erhalten, wenn der Berechtigte in der Zeit zwischen dem 27.11.2015 und dem 31.12.2017 verstorben ist.

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden an das:

Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hamm, Alter Uentroper Weg 2, 59071 Hamm, Deutschland.
Für die Antragstellung gibt es einen besonderen Vordruck, den Sie auf folgenden Internetseiten abrufen können:
www.bva.bund.de

unter Formular/Antragsformular/ An­trags­for­mu­lar für An­er­ken­nungs­leis­tung nach ADZ-Richt­li­nie

oder unter
www.bmi.bund.de
Für Auskünfte steht telefonisch ein Service in Deutschland zur Verfügung, unter der Telefonnummer 022899 358 98 00. Per Mail erreichen Sie die Servicestelle unter adz@bva.de

Die Antragsfrist endet am 31.12.2017 (Ausschlussfrist)

Nicht leistungsberechtigt ist, wer der Leistung unwürdig ist, gem. §8 Abs. 3 der Richtlinie.