Entschädigungsleistungen für politische Verfolgung und Deportation sind keine Renten im sozialrechtlichen Sinne

Achtung bei Anfragen der Rentenbehörde!

In jüngster Zeit erhalten viele Rentner von der deutschen Rentenbehörde eine „Befragung zum Bezug einer ausländischen Rente“. In diesen zweisprachig (deutsch und russisch) gehaltenen Formularen werden Betroffene informiert, dass in ihrem deutschen Rentenkonto „Zeiten (…) in der ehemaligen Sojetunion“ berücksichtigt seien. Wenn „aus diesen Zeiten“ auch Renten aus einem anderen Land gezahlt würden, könne das Einfluss auf die Rentenzahlung in  Deutschland haben. Auf der Rückseite des Formulars sind alle denkbaren Varianten für Renten angeführt. Betroffene werden um Antwort gebeten, sollten entsprechende Renten bezogen werden. Wie sich nun herausgestellt hat, beantworten viele Betroffene diese Anfrage aus Unkenntnis fehlerhaft und handeln sich damit hohe und ungerechtfertigte Nachteile ein.

Hintergrund der Anfrage ist eine Anrechnungsvorschrift im deutschen Rentenrecht. Diese schreibt die Anrechnung einer aus dem Ausland gezahlten „Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung“ vor, die für „nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten gewährt wird“ (§31 FRG). Gemeint sind in dieser Vorschrift aber nur Renten aus der gesetzlichen  Rentenversicherung oder Ersatzleistungen für eine solche.

Aus Rumänien zahlt die rumänische Rentenversicherung Renten als Altersrente, Krankenrente oder Witwenrente, in der alle in Rumänien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden, wenn Betroffene nicht im Rahmen geltenden Rechtes auf diese Rentenzahlung durch eine Aufschuberklärung verzichtet haben. Bezieht jemand eine entsprechende Rente (als „Pensio pentru limta de varsta“ – Altersrente, oder „de invaliditate“ – Krankenrente, oder „de urmas“ – Hinterbliebenenrente), dann ist diese regulär in dem Formular einzutragen.

Keine Rente „aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ hingegen ist die auf Grund des Entschädigungsdekrets 118/1990 sowie des vom Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland durchgesetzten Übertragungsgesetzes 211/2013 einmalig oder monatlich gezahlte Entschädigungsleistung für zivile Opfer politischer Verfolgung (Russlanddeportation, Baraganverschleppung, politische Haft etc.). Diese Leistung ist nicht in das Formular einzutragen, es gibt dafür auch keinerlei Spalte oder Fragezeile. Grob falsch wäre es, handschriftlich das Formular abzuändern, um die gemäß Entschädigungsdekret 118/1990 bezogene Entschädigungsleistung als „Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ irgendeiner Art umzuerklären.

Wichtig zu wissen ist auch, dass die Entschädigungsleistung nach Dekret 118/1990 nicht eine Leistung „aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ und auch keine Ersatzleistung an Stelle einer solchen ist, selbst wenn die Auszahlung durch die Rentenkasse in Rumänien erfolgt. Genehmigt wird diese Leistung nämlich nicht vom Rentenamt CAS (Casa de pensii), sondern dem Grunde nach von dem rumänischen Entschädigungsamt AJPIS (Agentia Judeteana pentru Plati si Inspctie Sociala). Der Rentenzahlstelle wurde nur die Auszahlung dieser Entschädigungsleistung aus dem für Entschädigungen vorgesehenen Haushalt übertragen, nach Erhalt des Genehmigungsbescheides seitens der AJPIS.

Wurden Anfragen der Rentenbehörde in Unkenntnis dieser Sachverhalte bereits fehlerhaft beantwortet und hat die Rentenbehörde daraufhin einen Kürzungsbescheid erlassen, ist dagegen unbedingt fristgerechter Widerspruch einzulegen. Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, ist unbedingt umgehend ein Korrekturverfarhen nach Sozialverfahrensvorschriften durchzuführen, damit umgehend wieder die ungekürzte Rente in Deutschland ausgezahlt wird.

Rat und Hilfe erteilen Rechtsanwälte mit vertieften Erfahrungen im zwischenstaatlichen Rentenrecht und dem Entschädigungsrecht.

Dr. Bernd Fabritius, Rechtsanwalt, München